Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Veranstaltungstechnik von HilTec – Veranstaltungstechnik
Stand: 10.05.2024
I. Geltungsbereich/Schriftform 1.
Für die Geschäftsbeziehung zwischen HilTec – Veranstaltungstechnik (= Vermieter) und dem Mieter gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Vermieter diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Geräten und Anlagen zur Tonwiedergabe, Beleuchtung und Bühnentechnik inklusive Zubehör.
II. Vertragsschluss/Mietzeit
1. Ein Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder der Vermieter den Auftrag des Mieters (=Vertragsangebot) schriftlich annimmt oder der Mietgegenstand dem Kunden übergeben wird. Ergänzungen und Abänderungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
2. Die Mietdauer bestimmt sich nach vollen Tagen. Sie beginnt mit Abholung oder Anlieferung der Mietsache und endet mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.
III. Preise/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Verzug
1. Beauftragt der Mieter zusätzlich Auf- und Abbauarbeiten sowie die Bedienung der Mietgeräte durch Personal des Vermieters während der Veranstaltung werden diese Leistungen dem Mieter jeweils nach den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Kosten für Übernachtung etc. berechnet. Ebenso werden dem Mieter die Kosten für die Verpflegung der Mitarbeiter des Vermieters berechnet, sofern nicht der Mieter für eine entsprechende Verpflegung der Mitarbeiter während des Auf- und Abbaus der Geräte bzw. während der Veranstaltung sorgt.
2. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
3. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.
4. Soweit mit dem Mieter nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
5. Der Mieter darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder mit vom Vermieter anerkannten Forderungen aufrechnen.
6. Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren
VI. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand schonend und pfleglich zu behandeln. Die Mietsache darf nur zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mietsache nicht beschädigt oder unbefugt weggenommen werden kann. Der Mieter wird die Betriebsanleitung beachten sowie alle technischen Vorschriften einhalten. Insbesondere ist (a) bei Verstärkern, Dimmern die Frischluftzufuhr sicherzustellen (b) bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten (c) das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu verhindern
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Diebstahl- und Einbruchsversicherung sowie eine Geräte- und Elektronikversicherung zum Materialneuwert abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten.
3. Der Mieter ist verpflichtet alle zur Durchführung seiner Veranstaltung notwendigen Genehmigungen einzuholen.
4. Will der Mieter im Rahmen seiner Veranstaltung Nebelgeräte einsetzen, obliegt es dem Mieter dafür Sorge zu tragen, dass diese am Veranstaltungsort unbeschränkt eingesetzt werden können (Brandmelder, Feuerwache).
5. Ist ein Geräte Auf- und Abbau durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter dafür Sorge, dass die Mitarbeiter des Vermieters freie Zufahrt bzw. Zugang zum Veranstaltungsort haben. Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum entliehenen Material kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Mieter übernommen.
6. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sofort nach der Übergabe zu untersuchen und offensichtliche Mängel der Mietsache dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen, die wegen der verspäteten oder nicht erfolgten Anzeige entstanden sind. Der Mieter ist bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige nicht berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
7. Tritt während der Mietdauer ein Schaden an der Mietsache ein, ist dieser dem Vermieter ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem hat der Mieter alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, welche der Beweissicherung und der Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche dienen.
8. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen.
VII. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache zu überlassen, indem er sie für den Mieter zur Abholung bereitstellt oder aber dem Mieter am vereinbarten Ort übergibt.
2. Ist dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein anderes Gerät bereitstellt, bei dem der Unterschied zu dem im Vertrag bestimmten Gerät unwesentlich ist.
VIII. Untervermietung/Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen. Erfolgt eine Untervermietung oder Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.
IX. Haftung des Mieters
Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollen Umfang. Ist Auf- und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch HilTec – Veranstaltungstechnik. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung
X. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz- und grobe Fahrlässigkeit oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Der Vermieter haftet insoweit auch für Mitarbeiter, gesetzl. Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XI. Rückgabe der Mietsache
1. Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
2. Beschädigte oder fehlende Gegenstände werden dem Mieter gem. Ziffer VII. berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
3. Gibt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Mietgegenstand nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt, für den über die vereinbarte Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung der Mietsache ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgegebenen Mietpreises zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Dem Mieter ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Anwendung von § 545 BGB ist ausgeschlossen.
5. Eine Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn der Mietgegenstand kann für die Dauer der restlichen Mietzeit anderweitig vermietet werden.
XII. Stornierung des Vertrages
Storniert der Mieter den Vertrag oder verweigert er aus anderen Grund die Annahme der Mietsache hat der Mieter folgende Stornogebühren zu zahlen:
Bis 8 Wochen vor Mietbeginn 5 % der vereinbarten Miete,
bis 4 Wochen vor Mietbeginn 20 % der vereinbarten Miete,
bis 2 Wochen vor Mietbeginn 35 % der vereinbarten Miete,
bis 1 Woche vor Mietbeginn 50 % der vereinbarten Miete,
bis 3 Tage vor Mietbeginn 75 % der vereinbarten Miete,
am Veranstaltungstag 100 % der vereinbarten Miete.
Dem Mieter ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Maßgebend für die Stornierung und deren Zeitpunkt ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung beim Vermieter. Die Nichtannahme/Nichtabholung der Mietsache gilt ebenfalls als Stornierung.
XIII. Arbeiten des Vermieters am Veranstaltungsort
Sollen Arbeiten, z. B. der Aufbau einer Anlage oder von einzelnen Geräten, durch den Vermieter erfolgen, gilt Folgendes:
1. Der Mieter hat auf seine Kosten alles erforderlich zu veranlassen, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Der Mieter hat vor Beginn der Arbeiten alle notwendigen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser- und ähnliche Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter alle für den Veranstaltungsort zu beachtenden Vorschriften, wie z.B. Unfallverhütungsvorschriften und feuerpolizeiliche Vorschriften sowie Bauvorschriften bekanntzugeben.
2. Wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbart, dass der Vermieter während der Veranstaltung des Mieters die Mietgeräte bedient und deren Funktion überwacht, hat der Vermieter das Recht, die Geräte abzuschalten und ggf. auch abzubauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open-Air-Veranstaltungen durch die Wetterverhältnisse Schäden an den Geräten zu befürchten sind. Ebenso kann der Vermieter die Geräte abschalten und abbauen, wenn durch das Verhalten von Personen Beschädigungen der Geräte zu befürchten sind. In diesen Fällen ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3. Für fehlerhafte Arbeiten vom bereit gestellten Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
XIV. Datenschutz
Der Vermieter speichert im Rahmen der Vertragsanbahnung- und –Abwicklung Daten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten speichert und nutzt. Es erfolgt keine unabgesprochene Datenweitergabe an Dritte.